Fachbereich Rechtswissenschaften

Institut für Staats-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht (ISVWR)


Navigation und Suche der Universität Osnabrück

International visitors


Hauptinhalt

Topinformationen

Schachtelsätze (Beitrag 2, Mai 2016)

„Eine darüber hinausgehende Bindungsdauer dient vor dem Hintergrund, dass heute kaum ein Eigenheim über 90 Jahre von derselben Familie genutzt wird, letztlich nur noch dem gegenüber dem Erwerber nicht mehr gerechtfertigten Zweck, durch an die Nichteinhaltung der Selbstnutzungspflicht anknüpfende Nachzahlungsansprüche oder Wiederkaufsrechte die Subvention sowie zwischenzeitlich eingetretene Bodenwertsteigerungen von dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger ganz oder teilweise wieder abzuschöpfen (Senat, Urteil vom 21. Juli 2006 — V ZR 252/05, aaO, Rn. 16).“ (BGH, Urteil vom 26.06.2015 — Az.: V ZR 144/14, Rn. 20 in der Fassung der Berichtigung vom 22.07.2015)

Diese Formulierung des Bundesgerichtshofs ist ein Beispiel für ein Phänomen, das in sämtlichen juristischen Texten, seien es Klausuren/Hausarbeiten, Urteile oder Aufsätze, weit verbreitet ist: der Schachtelsatz. Ein Schachtelsatz heißt so, weil in ihm mehrere Nebensätze in den Hauptsatz oder ineinander verschachtelt sind. Dies macht das Gebilde undurchsichtig und schwer verständlich. Schachtelsätze verweben eine Vielzahl von Gedanken, die der Leser beim ersten Lesen nicht direkt aufnehmen kann. In der Regel wird das Kurzzeitgedächtnis nämlich alle drei Sekunden gelöscht. Innerhalb dieser Zeit muss daher das Zusammengehörende gesagt sein, damit der Leser am Ende des Satzes dessen Anfang nicht wieder vergessen hat. Sie tun Ihrem Leser daher einen Gefallen, wenn Sie solche Konstruktionen aufbrechen und Ihre Gedanken in einzelne Hauptsätze, gerne auch mit einem Nebensatz, gliedern. Der BGH hätte auch wie folgt formulieren können:

„Ein Eigenheim wird heutzutage kaum 90 Jahre lang von derselben Familie genutzt. Eine längere Bindungsdauer dient deswegen nur einem Zweck, der gegenüber dem Erwerber unberechtigt ist: eine Subvention oder eine zwischenzeitlich eingetretene Bodenwertsteigerung bei dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger abzuschöpfen. Grund hierfür sind Nachzahlungsansprüche oder Wiederkaufsrechte, die aus Verstößen gegen die Selbstnutzungspflicht erwachsen.“

Mehr zum Thema finden Sie bei Hartmann/Welzel, Sprache und Stil (Leseprobe), in: Hartmann (Hrsg.), Hausarbeit im Staatsrecht. Musterlösungen und Gestaltungsrichtlinien für das Grundstudium, 4. Aufl. 2020, S. 20 (23 ff.).

Tobias Welzel